Letzte Änderung: 30. Januar 2024

Anerkennung und Anrechnung (§ 26 SPO 2023)

Hier finden Sie Informationen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens nach einem Studienortswechsel / Studiengangswechsel.

  • Wie genau läuft das Anerkennungsverfahren ab?

    Für die Anerkennung (ggf. auch Anrechnung) von Leistungen ist der Prüfungsausschuss der Fakultät nach erfolgter Einschreibung zuständig.

    Richten Sie Ihren Anrechnungsantrag, aus dem der Umfang der von Ihnen begehrten Anrechung ersichtlich sein muss (eine erste Orientierung der anrechnungsfähigen Leistungen finden Sie grundsätzlich in § 11 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen), bitte mit folgenden Angaben an das Prüfungsamt der Juristischen Fakultät, gerne per E-Mail an pruefungsamt-anrechnungen@rub.de, z. H. Frau Christina Soldanski:

     

    Vorab per E-Mail:

    • ggf. ein Modulhandbuch (wenn Sie aus als Quereinsteiger*in aus einem Bachelor- oder Masterstudium wechseln), welches die Veranstaltung inhaltlich ausweist, hilfsweise eine Vorlesungsgliederung o. ä.
    • Ihren ausgefüllten Antrag auf Anerkennung (ggf. auch Anrechnung) von Studien- und Prüfungsleistungen
    • Studienbescheinigung (der Ruhr-Universität Bochum) nach erfolgter Immatrikulation
    • Bescheinigung über den bisherigen Studienverlauf

     

    Per Post in beglaubigter Abschrift / im Original (beachten Sie bitte, dass das Prüfungsamt keine Haftung für den Postweg übernimmt):

    • die von Ihrem Prüfungsamt ausgefüllten Unbedenklichkeitsbescheinigung (im Fall des Wechsels mit bereits erbrachter Zwischenprüfung eine solche, die das Bestehen des Prüfungsanspruchs im Schwerpunktbereich bescheinigt!)
    • (falls vorhanden) Bachelor-, Master- oder Zwischenprüfungszeugnis
    • von Ihrem Prüfungsamt gestempelte und unterschriebene Leistungsübersicht, aus der sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen hervorgehen.

     

  • Wo ist das Anrechungsverfahren geregelt?

    Das Anerkennungsverfahren ist in § 26 geregelt. Die Studien- und Prüfungsordnung vom 19.09.2023 können Sie hier einsehen.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Individual- und einer Pauschalanerkennung?

    Individualanerkennung: eine Individualanerkennung (und Anrechnung) findet immer dann statt, wenn Sie aus einem rechtswissenschaftlichen Studium einer Hochschule in das rechtswissenschaftliche Studium zu uns wechseln. Eine Indivdualanrechung kann allerdings auch bei einem Quereinstieg in Betracht kommen.

     

    Grundlage für die Anerkennung ist in diesem Fall § 26 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung von 19.09.2023

     

    Pauschalanerkennung: eine Pauschalanerkennung findet in den Fällen statt, in denen Sie aus einem der folgenden Studien- bzw. Ausbildungsgängen zu uns wechseln:

     

    • Studiengang „Staatlicher Verwaltungsdienst“ (Bachelor of Laws, LL.B.) an der HSPV

     

    • Studiengang „Kommunaler Verwaltungsdienst“ (Bachelor of Laws, LL.B.) an der HSPV

     

    • Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (Bachelor of Arts, B.A.) an der HSPV

     

    • Ausbildung Dipl.-Finanzwirt/in (FH) Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen

     

    • Ausbildung Dipl.-Rechtspfleger (FH), Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

     

    Grundlage für die Anerkennung ist in diesem Fall § 26 Abs. 1 Studien- und Prüfungsordnung vom 19.09.2023 i. V. m. dem Pauschalanrechnungsbeschluss vom 08.02.2021.

     

  • Wieviel Zeit nimmt das Anerkennungsverfahren in Anspruch?

    Ein Anerkennungs- und Anrechnungsverfahen nimmt ab dem Zeitpunkt, in dem der vollständige Antrag vorliegt (d. h. der Antrag und sämtliche Nachweise in Kopie / amtllich beglaubigter Ablichtung) bis zu acht Wochen in Anspruch. Über die Entscheidung erhalten Sie einen Anerkennungsbescheid.

  • Werden auch Fehlversuche angerechnet?

    Prüfungsleistungen werden nur auf Antrag anerkannt, eine Prüfung von Amts wegen erfolgt nicht.

    Daraus folgt, dass Fehlversuche grundsätzlich nicht anerkannt werden (es sei denn, deren Anerkennung wird ausdrücklich beantragt).

     

  • Vor dem Wechsel: Was muss ich vor einem Studienortswechsel beachten?

    Bevor Sie mit uns, der Juristischen Fakultät in Verbindung treten, läuft das Verfahren des Studienortswechsels, also die Bewerbung und / oder Einschreibung hier an der Ruhr-Universität in Bochum zentral ab.

     

    (!) Bitte beachten Sie, dass für die Bewerbung, Zulassung und Einschreibung in den Studiengang Rechtswissenschaften das Studierendensekretariat zuständig ist. Bitte sehen Sie daher von Anfragen an das Prüfungsamt, die die Bewerbung, Zulassung und Einschreibung in den Studiengang Rechtswissenschaften betreffen, ab.

     

    Wechsel - Studienfach, -abschluss, Quereinstieg, Hochschule...

     

    Was muss ich tun, wenn ich mein Studienfach wechseln möchte?

    Die Umschreibung in einen anderen Studiengang oder für ein anderes Studienfach erfolgt - bei zulassungsfreien Studienfächern - im Rahmen der Rückmeldefristen im Studierendensekretariat.
    Falls Sie Leistungsnachweise haben, die Ihnen für das neue Fach angerechnet werden können, sollten Sie diese Anerkennung bei der Studienfachberatung vornehmen lassen. Sie erhalten dann eventuell eine Einstufung in ein höheres Fachsemester, die Sie bei der Umschreibung vorlegen müssen.
    Für die Umschreibung melden Sie sich zunächst zurück und lassen dann an einem der Schalter die Umtragung in Ihrem Studienbuch/-ordner vornehmen.

    Bei zulassungsbeschränkten Studienfächern sind Sie an die im Zulassungsbescheid genannten Fristen gebunden. Die Umtragung erfolgt dann bei der Einschreibungsstelle (HZO).
    Näheres finden Sie unter:
    http://www.ruhr-uni-bochum.de/studierendensekretariat/studiengangwechsel.htm

    Wenn Sie BAföG bekommen, beachten Sie bitte, dass Sie einen Fachwechsel anzeigen und eine Weiterförderung beantragen müssen.

     

    Was ist zu tun, wenn ich die Hochschule wechseln möchte?

    Bei einem Hochschulwechsel ist zunächst bei der gewünschten Hochschule zu klären, wie die Zulassungs- und Immatrikulationsbedingungen für den entsprechenden Studiengang an der neuen Hochschule sind. Eventuell müssen Sie Ihre an der alten Hochschule erbrachten Studienleistungen vor der Einschreibung an der neuen anerkennen lassen. Vor der Einschreibung an der neuen Hochschule muss die Exmatrikulation an der Ruhr-Universität erfolgen.
    Exmatrikulation von der RUB (Wechsel zu anderer Hochschule) »
    Wechsel zur Ruhr-Universität finden Sie unter  »

     

    Was muss ich tun, wenn ich als Quereinsteiger in ein Studienfach wechseln will?

    Grundsätzlich ist es möglich, in einen Studiengang "quer einzusteigen", d.h. Sie können in ein höheres Fachsemester eingestuft werden, wenn Sie die entsprechenden Vorkenntnisse (z.B. aus einem anderen Studienfach) mitbringen. Für die Anerkennung sind die jeweiligen Fachberater der gewünschten Fächer zuständig. Bitte lassen Sie sich dort beraten.
    Download-Liste der Fachberater/innen »

     

    Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

    Keine Zulassungsbeschränkung

    Information für Bewerber*innen mit deutschem Abitur: In Studiengängen, die keiner Zulassungsbeschränkung in höheren Fachsemestern unterliegen, können Sie sich in Bochum ohne vorherige Bewerbung oder Anmeldung zu den Einschreibfristen einschreiben. Sie erhalten in diesen Fächern sicher einen Studienplatz.

    Bewerber*innen mit ausländischem Schulabschluss wenden sich bitte vorher an admission@uv.rub.de. Die weitere Vorgehensweise wird Ihnen dann vom Admission Office mitgeteilt.

    Allerdings benötigen wir für die Einschreibung in ein zulassungsfreies höheres Fachsemester eine schriftliche Einstufungsbescheinigung in ein höheres Fachsemester durch die Studienfachberatung / das Prüfungsamt des Studienfachs / der Studienfächer der Ruhr-Universität Bochum. Hinweis: Dies gilt für nationale und internationale Bewerber*innen.

    Schreiben Sie hierzu bitte eine Mail an: sebastian.lucius-thomas@rub.de

    Zulassungsbeschränkte Fächer/Studiengänge

    Bei Studiengängen, die in höheren Fachsemestern zulassungsbeschränkt sind (siehe untere Tabellen), ist eine Bewerbung direkt beim Studierendensekretariat -Zulassungsstelle- der Ruhr-Universität Bochum erforderlich. 

    Die Ruhr-Universität Bochum hat die Regelungen zur Vergabe der Studienplätze in zulassungsbeschränkten Studienfächern in einer eigenen Satzung veröffentlicht.

    Hier geht es zur Onlinebewerbung.

    Diese ist ab Bewerbungsstart (für ein Sommersemester ab ca. Anfang Februar und für ein Wintersemester ab ca. Anfang August) jeweils freigeschaltet. Unmittelbar nach Durchführung der Onlinebewerbung, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit einem Kontrollblatt als PDF-Datei im Anhang. Bitte laden Sie die entsprechend erforderlichen Unterlagen im Infoportal Zulassung hoch, damit Ihr Antrag, im Falle eines Vergabeverfahrens für das jeweilige Semester, berücksichtigt werden kann.

    Der Upload der notwendigen Dateien ist ausschließlich innerhalb des Bewerbungszeitraums möglich. Haben Sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist (s. nächsten Absatz) keine oder nicht ausreichende Unterlagen im Infoportal Zulassung hochgeladen, kann Ihr Antrag leider nicht berücksichtigt werden.

    Der Bewerbungszeitraum für höhere Fachsemester ist für ein Sommersemester von Anfang Februar bis zum 15. März und für ein Wintersemester von Anfang August bis zum 15. September!