

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen
zum Studienbeginn
und zum Grundstudium im Allgemeinen
Am 31.03.2023 10:00 Uhr wird der Online-Moodlekurs für Erstsemester freigeschaltet. Darin finden Sie weitere Hinweise zum Ablauf des ersten Tages.
In unserem Online-Moodlekurs finden Sie alle für Sie notwendigen Informationen zu Inhalten und zur Organisation des Studiums. Sie müssen sich dazu nur auf der Plattform Moodle anmelden und dem Kurs beitreten. Das dazu benötigte Passwort finden Sie in unserer Begrüßungsmail, die Sie spätestens am 26.03.2023 erreichen wird.
Der Kurs wird Sie während des ganzen Semesters begleiten und bietet Ihnen in Ihrer ersten Woche ein umfassendes Einführungsprogramm, bevor die Vorlesungen offiziell starten.
Was Sie alles im Kurs finden werden, können Sie sich hier anschauen.
Nein. Sie müssen für das juristische Studium an der Ruhr-Universität Bochum keine Vorkurse besuchen. Für Sie geht es direkt mit dem Online-Moodlekurs im Rahmen des Orientierungsprogramms los. Der Kurs und das dazugehörige Einführungsprogramm finden eine Woche vor Vorlesungsbeginn statt.
Alle angebotenen Vorlesungen des Sommersemesters 2023 werden noch gesondert veröffentlicht. Für das juristische Studium müssen Sie sich keinen Stundenplan erstellen und Kurse wählen, sondern erhalten einen sog. "Simultanplan". Näheres wird Ihnen in der Orientierungswoche erklärt. Sie müssen sich vorher weder zu Kursen anmelden noch welche auswählen.
Sollten Sie nach der Einführungswoche noch Fragen haben, melden Sie sich beim Studienberater, Herrn Sebastian Lucius-Thomas.
Die Abkürzung s.t. steht für die Angabe „sine tempore“ und bedeutet konkret, dass eine Veranstaltung genau zur angegebenen Uhrzeit beginnt. Bei der Angabe c.t. („cum tempore“) beginnt die Veranstaltung eine Viertelstunde später und endet eine Viertelstunde eher als angegeben.
Bitte beachten Sie, dass Sie diese Zeitangaben nur berücksichtigen müssen, wenn Sie einen Onlinekurs in Echtzeit belegen. Das jeweilige Kursformat ist jedoch von Fach und Dozent abhängig.
Jeder Mensch ist ein anderer Lerntyp! Manche können sich Inhalte am besten über entsprechende Schaubilder einprägen, andere erschließen sich diese lieber über die umfangreichere Darstellung in Fließtexten, wieder andere möchten das Gelernte direkt an kleinen Beispielsfällen testen.
Das bedeutet aber eben auch, dass für jede/n eine andere Darstellung und Aufbereitung von Inhalten von Vorteil sein kann. Immer ist es ratsam, einen Blick in die Literaturempfehlungen aus der Vorlesung zu werfen! Allerdings sollte hier nicht „blind“ gekauft, sondern vielmehr im Vorfeld geprüft werden, ob das empfohlene Werk zum eigenen Lernstil passt.
Es wird eine Veranstaltung zu Lerntechniken im Jurastudium stattfinden. Bei dieser führt die Juristin und Buchautorin Barbara Lange in die Lerntechniken des rechtswissenschaftlichen Studiums ein und gibt den Studierenden wertvolle Tipps für das Studium an die Hand. Der Termin wird zeitnah für jedes Semester im Rahmen des Orientierungsprogramms bekannt gegeben.
Moodle ist eine Lernplattform, die alle Studierende der RUB mit ihrer Login-ID und Ihrem Passwort nutzen können.
Die Webseite finden Sie hier.
In nahezu jeder juristischen Klausur müssen juristische Fälle in Form eines Gutachtens gelöst werden. Die Klausur besteht aus einem Sachverhalt und einer Fallfrage. Diese muss gutachterlich beantwortet werden. Dafür müssen Sie einen besonderen Sprachstil verwenden, den Gutachtenstil. Dieser muss, vor allem in den ersten Semestern des Studiums, konsequent eingehalten werden. Mit diesem Stil sollte man sich vertraut machen, denn er ist das Handwerkszeug guter Juristen/-innen und muss auch in den Examensklausuren noch angewandt werden.
Ist eine Klausur inhaltlich zutreffend gelöst, der Gutachtenstil jedoch nicht eingehalten, kann diese schon nicht mehr im oberen Notenbereich bewertet werden. Das bedeutet, dass auch für die Einübung des Gutachtenstils neben dem Erwerb des juristischen Struktur- und Grundwissens genügend Zeit im ersten Semester aufgewendet werden sollte. Das gelingt am besten durch das eigenständige Lösen von Fällen. Dies wird in den Arbeitsgemeinschaften trainiert, es gibt eine Fülle an Fallbüchern und -sammlungen und für Erstsemester bietet die Juristische Fakultät zusätzlich ein Klausurentraining an.
Im Laufe des ersten Semesters werden Sie demnach den einen oder anderen Fall tatsächlich gutachterlich ausformulieren, bis Ihnen das Fälle-Lösen leichter fällt. Dadurch lernen Sie nicht nur diesen neuen Schreibstil, sondern ebenfalls das Anwenden des juristischen Struktur- und Grundwissens auf unbekannte Fälle. Es kommt nämlich nicht allein darauf an, das Gelernte zu behalten und zu verstehen. Die Schwierigkeit ist vielmehr, dieses auch fallorientiert anzuwenden.
Die Peer-Tutor*innen sind Teil des Projekts Peer-Schreibdidaktik, das vormals als Verbundprojekt des Schreibzentrums der RUB in Kooperation mit verschiedenen Hochschulen und Fakultäten angeboten wurde und nun von Frau Professorin Schaub betreut wird. Nähere Informationen finden Sie hier oder bei Facebook
Nähere Informationen erhalten Sie im Online-Moodlekurs.
Das Zentrale Rechtswissenschaftliche Seminar (ZRS) ist die Fachbibliothek der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Hier finden Sie auf zwei Ebenen neben Arbeitsplätzen mit und ohne Computern alle wichtigen Fachzeitschriften, Kommentare, Lehrbücher etc. Der Eingang befindet sich auf der Ebene 04 im Gebäude GD. Nähere Informationen finden Sie hier
Das ZRS hat seinen Betrieb unter bestimmten Corona-Auflagen wieder aufgenommen. Bitte informieren Sie sich auf der Webseite des ZRS über die aktuell geltenden Einschränkungen.
Jura beschäftigt sich mit der rechtlichen Lösung von alltäglichen, gesellschaftlichen Problemen. Es ist also ein lebensnahes, praktisches und ein politisches Fach. Daher werden Themen aus dem (politischen) aktuellen Tagesgeschehen und der Rechtsprechung sehr häufig Gegenstand von Prüfungen. Sie sollten sich daher von Anfang an qualifiziert informieren und am gesellschaftlichen und politischen Leben aktiv teilnehmen.
Dazu zählt regelmäßiges Lesen geeigneter Zeitungen und die Nutzung seriöser Informationsquellen im Radio, Fernsehen und natürlich im Internet. So haben alle Verfassungsorgane etwa eine eigene Website (etwa www.bundestag.de oder www.bundesverfassungsgericht.de). Sie können dort zum Beispiel einen Newsletter oder RSS-Feeds abonnieren, zudem gibt es auch eine Reihe spezieller juristischer Websites die interessant sind, z.B.:
www.lto.de – Legal Tribune Online (LTO)
www.verfassungsblog.de – deutsches und internationales Verfassungsrecht
www.juwiss.de – Website junger Öffentlich-Rechtler
www.zurgeschaeftsordnung.de – neuer Blog zum Parlamentsrecht
Eine weitere Möglichkeit, elektronische Medien zur Hilfe zu nehmen, ist die Nutzung entsprechender „juristischer Apps“ auf dem Smartphone. Schauen Sie dazu einmal unter:
www.lto.de/recht/studium-referendariat/s/die-besten-apps-fuer-jura-studenten-digitaler-lernstoff-fuer-die-hosentasche/ nach.
Für weitergehende Recherchen – insbesondere wenn die erste Hausarbeit ansteht – können Sie sich ganz langsam mit den juristischen Datenbanken (vor allem JURIS und beck-online) vertraut machen, welche über das WLAN auf dem Campus genutzt werden können. Um dieses zu nutzen benötigen Sie einen VPN-Tunnel. Wie Sie einen solchen nutzen können, finden Sie hier. Das Zentrale Rechtswissenschaftliche Seminar (ZRS) bietet Ihnen als Erstsemester und auch später noch einmal Schulungen an.
Die Fachschaft Jura ist die Gesamtheit aller Studierenden der Juristischen Fakultät. Vertreten wird die Fachschaft durch den Fachschaftsrat, welcher als Ansprechpartner und Vertretungsorgan der Studierenden fungiert. Die Mitarbeit in der Fachschaft ist eine ehrenamtliche Tätigkeit ohne Bezahlung. Nähere Informationen finden Sie hier
Der Dekan ist ein Professor der Juristischen Fakultät und wird vom Fakultätsrat gewählt. Er leitet die Juristische Fakultät jeweils für zwei Jahre. Seit September 2022 ist Herr Professor Dr. Gereon Wolters Dekan.
Anleitungen rund um dieses Thema finden Sie hier
Machen Sie sich mit den Webseiten der RUB und der Juristischen Fakultät vertraut.
Richten Sie bereits vorab Ihre RUB-Mailadresse ein und setzen eine PIN für Ihre LoginID. Weitere Informationen und Anleitungen finden Sie hier und hier
Ferner loggen Sie sich bei e-Campus ein, machen sich mit der Anwendungsoberfläche vertraut und aktualisieren dort ggf. Ihre Daten. Die Anmeldeseite von e-Campus finden Sie hier.
Bitte sehen Sie aber davon ab, sich bereits Literatur oder Gesetzestexte anzuschaffen. Diese wird Ihnen noch ausführlich in Ihren Kursen vorgestellt werden!
In den Gebäuden der RUB wird das Tragen einer Maske empfohlen. Derzeit gibt es keine Beschränkungen.
Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester. Davon entfallen auf das Grundstudium vier Semester, also zwei Jahre.
Die Studiendauer wirkt sich an zwei Stellen Ihres Studiums aus:
Zunächst ist sie relevant für die Förderung nach dem BAföG. Die Förderungshöchstdauer beträgt hierbei im Grundsatz neun Semester, wobei ab dem Ende des vierten Fachsemesters fortlaufend Leistungsnachweise zur Weiterförderung erbracht werden müssen. Näheres dazu hier
Weiterhin hat eine kürzere Studiendauer einen Vorteil im Rahmen der staatlichen Prüfung. Eine Anmeldung bis zum Ende des siebten Fachsemesters ermöglicht das sog. Abschichten gem. § 12 JAG, eine Meldung bis zum Ende des achten Fachsemesters ermöglicht die Teilnahme am Freiversuch gem. § 25 JAG. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite des jeweiligen JPAs.
Der genaue Ablauf hängt davon ab, ob Sie im Winter- oder Sommersemester beginnen. Einen davon abhängigen Verlaufsplan finden Sie hier.
In den ersten drei Fachsemestern wird darüber hinaus von der Fakultät ein Simultanplan gestellt. Dieser Stundenplanvorschlag ist dabei auf den oben angegebenen Verlauf abgestimmt.
Dieser Plan lässt sich allerdings auch persönlichen Umständen und Bedürfnissen anpassen. Beachten Sie allerdings, dass fast jede Veränderung zu einer Verlängerung der Studienzeit führen wird. Dies sollte insbesondere im Hinblick auf einen möglichen BAföG-Anspruch berücksichtigt werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die juristische Studienberatung zum Grundstudium
Die Zwischenprüfung ist keine eigenständige und einzeln ablegbare Prüfung. Sie wird vielmehr studienbegleitend im Grundstudium (Abschluss i.d.R. nach dem 4. oder 5. Semester) abgelegt. Ohne den Nachweis der erfolgreichen Zwischenprüfung ist weder die Meldung zur Ersten Prüfung, noch für die Klausuren oder die Seminararbeit im Schwerpunktbereich möglich.
Neues Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Inkrafttreten: 17.02.2022)
Beachten Sie jedoch:
Nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungsgesetzes müssen die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes angepasst werden. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 werden Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Abs. 1 S. 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt.
An der Fakultät werden derzeit eine neue Prüfungsordnung und neue Studienpläne für die Zwischenprüfung und die Schwerpunktbereichsprüfung erarbeitet. Es ist geplant, dass bereits im WS 2023/24 die neue Prüfungsordnung in Kraft treten soll.
Voraussichtlich können Studierende die Zwischenprüfung noch bis zum Sommersemester 2023 nach altem Recht ablegen (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 2 des Änderungsgesetzes!). Wer sie bis dahin nicht abgeschlossen hat, wird voraussichtlich auf das neue Recht umstellen müssen. Unklar ist noch, ob und inwieweit Teilprüfungen der alten Zwischenprüfung im Rahmen der neuen Prüfungsordnung angerechnet werden können.
Für die erfolgreiche Zwischenprüfung müssen nach der Studien- und Prüfungsordnung 2011 i. d. F. vom 07.08.2015 die folgenden Leistungen erbracht werden:
Eine Übersicht finden Sie auch als PDF-Dokument hier.
Neues Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Inkrafttreten: 17.02.2022)
Beachten Sie jedoch:
Die Zwischenprüfung besteht künftig aus drei jeweils dreistündigen Klausuren in den drei Hauptrechtsgebieten. Es können jedoch weitere Prüfungsleistungen als Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung verlangt werden.
Nein. Sogar nur die wenigsten Vorlesungen. Jedes Semester werden angeboten: Grundlehren des Bürgerlichen Rechts I – BGB AT, Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II – Schuldrecht AT, Strafrecht AT, Staatsrecht I – Grundrechte, Staatsrecht II – Staatsorganisationsrecht. Außerdem ist es in jedem Semester möglich, einen rechtsgeschichtlichen, einen qualifizierten und einen normalen Grundlagenschein zu erwerben. Darüber hinaus kann auch der Fremdsprachennachweis in jedem Semester erbracht werden.
Einige Vorlesungen vermitteln das Grundwissen für weitere, darauf aufbauende Fächer, so dass teilweise schon eine gewisse logische Reihenfolge empfehlenswert ist (z.B. Strafrecht AT vor Strafrecht BT). Grundsätzlich kann aber jede Veranstaltung – so diese denn im jeweiligen Semester angeboten wird – auch in jedem Fachsemester besucht werden.
Nein, dies ist nicht möglich. Vielmehr muss dann auf das nächste Semester, in der diese Vorlesung – und mithin auch die nötige Klausur – angeboten wird, abgewartet werden. Dabei ist zu beachten, dass nur wenige Vorlesungen jedes Semester angeboten werden (siehe hierzu Frage 6). Hieran ändert auch eine Verhinderung im Krankheitsfalle nichts.
Anmeldungen erfolgen grundsätzlich – sofern nicht anders angekündigt – nur für Prüfungen, nicht für Veranstaltungen.
Das heißt für Sie: Im Normalfall ist eine Anmeldung zu den Veranstaltungen nicht nötig. Ausnahmen gelten insbesondere im Bereich der Fremdsprachennachweise und Schlüsselqualifikationen.
Sollte eine Anmeldung nötig sein, suchen Sie sich diese Veranstaltung heraus und wählen Sie die gewünschte Prüfung aus. Achtung: Es gibt meist mehrere davon - hier ist es wichtig, dass Sie diejenige auswählen, die Ihrem Studiengang entspricht.
Ja, andernfalls wird kein Leistungsnachweis ausgestellt. Die angegebenen Fristen sind dabei Ausschlussfristen, eine Nachmeldung ist nicht möglich.
Sollten Sie dies frühzeitig erkennen, ist eine Abmeldung möglich. In der Regel läuft die Frist hierfür eine Woche vor der Prüfung ab. Sollten sie unerwartet an der Prüfung nicht teilnehmen können, kann dies nur berücksichtigt werden, soweit Sie die Gründe hierfür unverzüglich dem Prüfungsamt mitteilen und glaubhaft machen. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Anerkennung der Entschuldigungsgründe durch schriftlichen Bescheid, der bei Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Werden die Gründe anerkannt, erhält die/der Studierende die Möglichkeit, ohne Verbrauch eines Versuchs, die Teilprüfung in den nächsten Semestern nachzuholen, so § 33 SPO.
Nicht bestandene Klausuren können einmal wiederholt werden. Sollte die Klausur auch im zweiten Versuch nicht bestanden werden, können die CP im jeweiligen Fach nicht mehr erreicht werden. Sollte es dennoch weiterhin möglich sein, durch das Bestehen der anderen Klausuren des Rechtsgebiets die Zwischenprüfung zu erreichen, folgen keine weiteren Konsequenzen. Zumeist wirkt sich daher das Nichtbestehen einer Klausur auch nicht auf den weiteren Studienverlauf aus, da das Erreichen der notwendigen CPs auch weiterhin möglich ist. Erst sobald dies nicht mehr der Fall ist, folgt die Exmatrikulation.
Ausnahme hiervon ist Kriminologie I. Dort gibt es nur bei den ersten beiden Versuchen noch CP für das Modul Strafecht, bei späterem Gelingen dann allein den einfachen Grundlagenschein.
Die Hausarbeit eines Rechtsgebiets kann zweimal wiederholt werden. Sollte eine Hausarbeit innerhalb eines Rechtsgebiets – das genaue Fach ist dabei irrelevant – nicht bestanden werden, folgt die Zwangsexmatrikulation.
In Arbeitsgemeinschaften werden ausgewählte Rechtsfragen und Probleme der Fallbearbeitung vorlesungsbegleitend in kleineren Gruppen erörtert, und zwar in Absprache mit der Dozentin bzw. dem Dozenten der jeweiligen Vorlesung, § 12 Abs. 2 SPO.
Grundlagenveranstaltungen sind Veranstaltungen zu Rechtsgeschichte, Kirchenrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsvergleichung, Rechtssoziologie, Verwaltungslehre, Allgemeine Rechtslehre, Allgemeine Staatslehre, ferner Methodenlehre, Rechtstheorie, Kriminologie sowie sonstige Veranstaltungen, welche die wirtschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts behandeln, § 12 Abs. 3 SPO
Die Grundlagenfächer sind von der Fehlversuchsregel nicht erfasst, so dass Sie dort eine unbegrenzte Anzahl an Versuchen zur Verfügung haben.
Der qualifizierte Grundlagenschein ist Anmeldevoraussetzung für die Seminararbeit im Bereich der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und somit kein Teil des Grundstudiums. Die Veranstaltungen, die den Erwerb eines solchen Nachweises ermöglichen sind im Vorlesungsverzeichnis mit *** gekennzeichnet.
Auch dieser ist nicht Teil des Grundstudiums, wird aber zumeist in dieser Zeit absolviert. Die erfolgreiche Teilnahme an je einem Klausurenkurs für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ist dabei Anmeldevoraussetzung für die Anmeldung zur Seminararbeit im Schwerpunktbereich. Die Klausurenkurse umfassen den gesamten Stoff der Pflichtfächer gemäß § 11 Abs. 2 JAG NRW. In den Klausurenkursen werden jeweils vier Aufsichtsarbeiten gestellt und bewertet. Ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme wird ausgestellt, wenn mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ (4 bis 6 Punkte) bewertet wurden, so § 39 Abs. 3 SPO.
Eine pauschale Antwort hierzu lässt sich nicht treffen. Leistungen sind anrechenbar, soweit diese vergleichbar sind. Hierüber entscheidet das Prüfungsamt der Fakultät.
1. Bitte prüfen Sie zunächst, ob alle erforderlichen Leistungsnachweise in eCampus erfasst sind. Wenn etwas fehlt, können Sie den Schein selbst nacherfassen.
Wie das geht, können Sie dem Handbuch Jura entnehmen. Wichtig: Ein von Ihnen selbstständig nacherfasster Leistungsnachweis muss zunächst bestätigt werden. Bitte wenden Sie sich an das Prüfungsamt (jura-pruefungsamt@rub.de, 0234/32-28584).
2. Die Zwischenprüfung besteht aus insgesamt fünf Modulen: Grundlagenfächer, Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht und integrierte Hausarbeiten. Diese Module müssen Sie in Campus Office abschließen. Eine Anleitung finden Sie ebenfalls im o.g. Handbuch.
3. Wenn Sie alle Module abgeschlossen haben, schicken Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag auf Zeugniserstellung und dessen Anlage per E-Mail an pruefungsamt@jura.rub.de.
4. Die Bearbeitungszeit kann - je nach Aufkommen - bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen. Stellen Sie daher sicher, dass der Antrag vollständig ausgefüllt, ausschließlich von Ihrer RUB-Mail-Adresse versendet, unter Beifügung eines Scans Ihres Studierendenausweises und mit aktuellen Daten an uns an jura-pruefungsamt@rub.de versendet wird.
Beantragen Sie Ihr Zeugnis daher frühzeitig und nicht "auf den letzten Drücker".
Sie holen Sie Ihr Zeugnis - nachdem Sie per Mail vom Prüfungsamt informiert wurden - gegen Vorlage eines Lichtbildausweises persönlich ab.
Die Pflichtfachpraktika (§ 8 JAG NRW) sind, neben der bestandenen Zwischenprüfung und dem Fremdsprachennachweis, Zulassungsvoraussetzungen der Staatlichen Pflichtfachprüfung. Das bedeutet, dass sie bis zum Anmeldezeitpunkt spätestens abgeschlossen sein müssen. Beachten Sie aber, dass die Pflichtpraktika jeweils für sechs Wochen in der vorlesungsfreien Zeit stattfinden müssen. Im Rahmen der Examensvorbereitung im RUBRUM oder auch einem kommerziellen Repetitorium wird es keine komplett freie Zeit von sechs Wochen mehr geben. Daher sollte die praktische Studienzeit bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein, damit Sie sich auf die Examensvorbereitung konzentrieren können.
Beachten Sie zudem bitte, dass die Plätze – insbesondere für das Verwaltungspraktikum – begehrt und knapp sind. Eine Bewerbung bereits ein Jahr im Voraus ist daher durchaus angebracht.
Alle Informationen zur praktischen Studienzeit finden Sie im „Merkblatt zur praktischen Studienzeit“ auf den Homepages der Justizprüfungsämter Hamm und Düsseldorf.
Die Justizprüfungsämter sind zudem Ihr Ansprechpartner, wenn es um die Anrechnung von bereits erbrachten Praktika, oder um weiteren Fragen zu den Praktika geht.
Beachten Sie bitte: die ausschließliche Zuständigkeit für Fragen und Informationen zu den Praktischen Studienzeiten liegt bei den staatlichen Justizprüfungsämtern. Wenden Sie sich an das für Ihr Meldeverfahren zuständige Justizprüfungsamt.
Informationen zu den praktischen Studienzeiten finden Sie hier für das JPA Hamm und hier für das JPA Düsseldorf.
Die Mitarbeiter des Dekanats finden Sie hier
Für Fragen zu Fachsprachen wenden Sie sich an Frau Dr. Judit Beke-Martos vom Zentrum für Internationales.
Studieren Sie einmal das JAG NRW, um einen Eindruck vom Umfang der Änderungen und den für Ihr Studium und Prüfungsverfahren geltenden Regeln zu bekommen.
Die Zwischenprüfung erfährt eine grundlegende Änderungen sowohl inhaltlicher als auch struktureller Natur.
Die Zwischenprüfung besteht zukünftig nur noch aus drei Klausuren – jeweils eine pro Rechtsgebiet – im Umfang von jeweils mindestens 180 Minuten.
Inhaltlich wird die Zwischenprüfung deutlich übersichtlicher. Einige Rechtsgebiete aus dem Katalog des Pflichtfachstoffs (§ 11 JAG) dürfen zukünftig nicht mehr in den Klausuren der Zwischenprüfung abgefragt werden.
Die neuen Inhaltsangaben im Überblick:
Diese Studien- und Prüfungsordnungen müssen innerhalb von 24 Monaten ab Verkündung des Gesetzes – also bis zum 17.11.2023 – angepasst werden (Art. 2 Abs. 1 JAG-Änderungsgesetz). Zwischenprüfungen, die bis zu diesem Tag im Rahmen der bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen abgelegt worden sind, werden auch danach noch als erfüllte Zulassungsvoraussetzung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG anerkannt (Art. 2 Abs. 2 JAGÄnderungsgesetz).
Konkret bedeutet das also, dass Sie ab dem 18.11.2023 die Zwischenprüfung nicht mehr nach dem alten Recht ablegen können.
Eindeutig: Ja!
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, geregelt in § 7 Abs. 1 JAG, werden teilweise konkretisiert (Nr. 3) und erweitert (Nr. 5).
Eine Zulassungsvoraussetzung ist die Vorlage eines Fremdsprachennachweises (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Die Vorgabe wird nun dahingehend konkretisiert, dass die für die Zulassung erforderliche fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung bzw. der rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurs nun einen Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden haben muss.
Der neue § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG ergänzt die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung um das Erfordernis des erfolgreichen Anfertigens von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon jeweils mindestens eine in jedem Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht).
Diese Anforderung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG gilt für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, müssen diese neue Zulassungsvoraussetzung folglich nicht erfüllen.
Im Laufe des Studiums sind praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Gesamtdauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 S. 2 DRiG). Diese waren bisher in der Regel in zwei Teilen abzuleisten, in Zukunft müssen sie wahlweise in zwei oder drei Teilen abgeleistet werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 JAG n.F.). Der Mindestzeitraum eines Praktikums für die Anerkennung als praktische Studienzeit beträgt nun vier Wochen. Zudem muss das Verwaltungspraktikum nicht mehr bei einer Verwaltungsbehörde absolviert werden, sondern kann ebenso bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle abgeleistet werden, beispielsweise bei einer städtischen GmbH (§ 8 Abs. 3 S. 1 JAG n.F.). Fällt die Entscheidung für eine Aufteilung in drei Teile, so kann neben den Rechtspflege- und Verwaltungspraktika eine sonstige Stelle gewählt werden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 JAG n.F.). Stattdessen ist aber auch ein weiteres Rechtspflege- oder Verwaltungspraktikum möglich.
Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes (18.02.2022).
Im Katalog des Pflichtfachstoffs (§ 11 JAG) wurden lediglich kleinere Änderungen vorgenommen. Allerdings werden die zu erlernenden Grundlagen des Rechts (§ 2 Abs. 2 JAG) um philosophische, psychologische und ethische Aspekte ergänzt. Darüber hinaus soll in Zukunft vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials gefördert werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 JAG n.F.). Diese Regelungen gelten für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden.
Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, sind von den genannten Änderungen noch nicht betroffen.
Gravierende Änderungen erfährt allerdings die mündliche Prüfung: bisher bestand der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch (§ 10 Abs. 3 S. 1 JAG a.F.). Der Vortrag wird nun gestrichen, sodass die mündliche Prüfung nur noch aus einem Prüfungsgespräch besteht, dessen Inhalt den Pflichtstoff (§ 11 JAG) umfasst. Infolgedessen wird die Dauer des Prüfungsgesprächs von aktuell 30 min. auf zukünftig 45 min. angehoben.
Bestehen bleibt der Freiversuch in der bekannten Form (§ 25 JAG). Im Falle des Nichtbestehens dieses Versuchs gilt er als nicht unternommen; die zwei regulären Versuche bleiben unverändert bestehen.
Im Falle des Bestehens des Freiversuchs kann sich der Prüfling dazu entscheiden, die staatliche Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung zu wiederholen; der bessere Versuch wird gewertet. Die Möglichkeit, die Prüfung im Falle eines Nichtbestehens zu wiederholen, bleibt ebenfalls erhalten. Hinzu kommt zukünftig ein Verbesserungsversuch unabhängig vom Freiversuch (§ 26 Abs. 1 S. 1 JAG n.F.). Dieser ermöglicht, wenn der Freiversuch nicht wahrgenommen worden ist, nach einem – nun auch bestandenen – regulären Versuch die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung.
Der vom Freiversuch unabhängige neue Verbesserungsversuch ist gebührenpflichtig; dem Prüfling werden hierzu maximal ein Drittel der tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt (§ 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 n.F.). Der bekannte Freiversuch bleibt kostenlos.
Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes (18.02.2022).
Die Freisemestertatbestände (§ 25 Abs. 2 JAG) werden erweitert. Das heißt, dass in Zukunft über die bisherigen Möglichkeiten hinaus Freisemester gewährt werden. Prüflinge können nun unter gewissen Umständen auch Freisemester für die Pflege von Angehörigen erhalten und unter vereinfachten Bedingungen Elternzeit geltend machen (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 3 JAG n.F.). Neben der bereits bestehenden Möglichkeit, ein Freisemester für eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, zu erhalten, wird dies nun auch für eine Ausbildung im Bereich „Digitalisierung und Recht“ im selben Umfang möglich sein (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 JAG n.F.). Weiterhin besteht nun auch die Möglichkeit für Verfahrenssimulationen (z.B. Moot Courts) in deutscher Sprache ein Freisemester zu erhalten. Dies war bisher nur für Verfahrenssimulationen in fremder Sprache möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 JAG n.F.). Schließlich ist es in Zukunft auch möglich, ein Freisemester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung (sogenannte „Law Clinic“) zu erhalten, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit in der studentischen Rechtsberatung über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 JAG n.F.).
Diese Möglichkeit besteht in Zukunft nicht mehr, der entsprechende § 12 JAG wird gestrichen.
Dies gilt für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Für diejenigen Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, ist eine Abschichtung noch möglich.
Ab dem 01.01.2024 sind die Justizprüfungsämter verpflichtet, allen Prüflingen eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu ermöglichen (§ 10 Abs. 1 S. 3 JAG n.F.). Insofern besteht dann ein Wahlrecht zwischen der konventionellen Klausuranfertigung und der Klausuranfertigung am Computer.