

Das neue Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen wurde am 17.11.2021 verkündet und trat am 17.02.2022 in Kraft.
Eine Übergangsfrist sieht vor, dass Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder die dies binnen drei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes tun, von den Neuregelungen nicht betroffen sind. Grundsätzlich gilt: Wer sich bis einschließlich 17.02.2025 zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet, kann sein Examen noch nach den bisherigen Regelungen absolvieren.
Allerdings sieht Art. 2 JAG-Änderungsgesetz Ausnahmen vor.
Nach Art. 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungsgesetzes müssen die Studienordnungen sowie die universitären Prüfungsordnungen zur Zwischenprüfung innerhalb von 24 Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes angepasst werden. Nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 werden Zwischenprüfungen, die unter Geltung genehmigter universitärer Studien- und Prüfungsordnungen vor dem in Abs. 1 S. 2 genannten Zeitpunkt bestanden wurden, als Zulassungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen anerkannt.
Konkret bedeutet das für die Ablegung der Zwischenprüfung: bis zum 17.11.2023 kann die Zwischenprüfung noch nach den alten Regeln abgelegt werden; ab dem 18.11.2023 muss die Zwischenprüfung nach den neuen Vorgaben bestanden werden.
Die Zwischenprüfung erfährt eine grundlegende Änderungen sowohl inhaltlicher als auch struktureller Natur.
Die Zwischenprüfung besteht zukünftig nur noch aus drei Klausuren – jeweils eine pro Rechtsgebiet – im Umfang von jeweils mindestens 180 Minuten.
Inhaltlich wird die Zwischenprüfung deutlich übersichtlicher. Einige Rechtsgebiete aus dem Katalog des Pflichtfachstoffs (§ 11 JAG) dürfen zukünftig nicht mehr in den Klausuren der Zwischenprüfung abgefragt werden.
Die neuen Inhaltsangaben im Überblick:
Diese Studien- und Prüfungsordnungen müssen innerhalb von 24 Monaten ab Verkündung des Gesetzes – also bis zum 17.11.2023 – angepasst werden (Art. 2 Abs. 1 JAG-Änderungsgesetz). Zwischenprüfungen, die bis zu diesem Tag im Rahmen der bisherigen Studien- und Prüfungsordnungen abgelegt worden sind, werden auch danach noch als erfüllte Zulassungsvoraussetzung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG anerkannt (Art. 2 Abs. 2 JAGÄnderungsgesetz).
Konkret bedeutet das also, dass Sie ab dem 18.11.2023 die Zwischenprüfung nicht mehr nach dem alten Recht ablegen können.
Eindeutig: Ja!
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, geregelt in § 7 Abs. 1 JAG, werden teilweise konkretisiert (Nr. 3) und erweitert (Nr. 5).
Eine Zulassungsvoraussetzung ist die Vorlage eines Fremdsprachennachweises (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG). Die Vorgabe wird nun dahingehend konkretisiert, dass die für die Zulassung erforderliche fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung bzw. der rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurs nun einen Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden haben muss.
Der neue § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG ergänzt die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung um das Erfordernis des erfolgreichen Anfertigens von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten, davon jeweils mindestens eine in jedem Rechtsgebiet (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht).
Diese Anforderung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 JAG gilt für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, müssen diese neue Zulassungsvoraussetzung folglich nicht erfüllen.
Im Laufe des Studiums sind praktische Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Gesamtdauer abzuleisten (§ 5a Abs. 3 S. 2 DRiG). Diese waren bisher in der Regel in zwei Teilen abzuleisten, in Zukunft müssen sie wahlweise in zwei oder drei Teilen abgeleistet werden (§ 8 Abs. 2 S. 2 JAG n.F.). Der Mindestzeitraum eines Praktikums für die Anerkennung als praktische Studienzeit beträgt nun vier Wochen. Zudem muss das Verwaltungspraktikum nicht mehr bei einer Verwaltungsbehörde absolviert werden, sondern kann ebenso bei einer mit Verwaltungsaufgaben betrauten Stelle abgeleistet werden, beispielsweise bei einer städtischen GmbH (§ 8 Abs. 3 S. 1 JAG n.F.). Fällt die Entscheidung für eine Aufteilung in drei Teile, so kann neben den Rechtspflege- und Verwaltungspraktika eine sonstige Stelle gewählt werden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 JAG n.F.). Stattdessen ist aber auch ein weiteres Rechtspflege- oder Verwaltungspraktikum möglich.
Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes (18.02.2022).
Im Katalog des Pflichtfachstoffs (§ 11 JAG) wurden lediglich kleinere Änderungen vorgenommen. Allerdings werden die zu erlernenden Grundlagen des Rechts (§ 2 Abs. 2 JAG) um philosophische, psychologische und ethische Aspekte ergänzt. Darüber hinaus soll in Zukunft vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials gefördert werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 JAG n.F.). Diese Regelungen gelten für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden.
Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, sind von den genannten Änderungen noch nicht betroffen.
Gravierende Änderungen erfährt allerdings die mündliche Prüfung: bisher bestand der mündliche Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung aus einem Vortrag und einem Prüfungsgespräch (§ 10 Abs. 3 S. 1 JAG a.F.). Der Vortrag wird nun gestrichen, sodass die mündliche Prüfung nur noch aus einem Prüfungsgespräch besteht, dessen Inhalt den Pflichtstoff (§ 11 JAG) umfasst. Infolgedessen wird die Dauer des Prüfungsgesprächs von aktuell 30 min. auf zukünftig 45 min. angehoben.
Bestehen bleibt der Freiversuch in der bekannten Form (§ 25 JAG). Im Falle des Nichtbestehens dieses Versuchs gilt er als nicht unternommen; die zwei regulären Versuche bleiben unverändert bestehen.
Im Falle des Bestehens des Freiversuchs kann sich der Prüfling dazu entscheiden, die staatliche Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung zu wiederholen; der bessere Versuch wird gewertet. Die Möglichkeit, die Prüfung im Falle eines Nichtbestehens zu wiederholen, bleibt ebenfalls erhalten. Hinzu kommt zukünftig ein Verbesserungsversuch unabhängig vom Freiversuch (§ 26 Abs. 1 S. 1 JAG n.F.). Dieser ermöglicht, wenn der Freiversuch nicht wahrgenommen worden ist, nach einem – nun auch bestandenen – regulären Versuch die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zweck der Notenverbesserung.
Der vom Freiversuch unabhängige neue Verbesserungsversuch ist gebührenpflichtig; dem Prüfling werden hierzu maximal ein Drittel der tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt (§ 65 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 n.F.). Der bekannte Freiversuch bleibt kostenlos.
Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes (18.02.2022).
Die Freisemestertatbestände (§ 25 Abs. 2 JAG) werden erweitert. Das heißt, dass in Zukunft über die bisherigen Möglichkeiten hinaus Freisemester gewährt werden. Prüflinge können nun unter gewissen Umständen auch Freisemester für die Pflege von Angehörigen erhalten und unter vereinfachten Bedingungen Elternzeit geltend machen (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, S. 3 JAG n.F.). Neben der bereits bestehenden Möglichkeit, ein Freisemester für eine erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, zu erhalten, wird dies nun auch für eine Ausbildung im Bereich „Digitalisierung und Recht“ im selben Umfang möglich sein (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 JAG n.F.). Weiterhin besteht nun auch die Möglichkeit für Verfahrenssimulationen (z.B. Moot Courts) in deutscher Sprache ein Freisemester zu erhalten. Dies war bisher nur für Verfahrenssimulationen in fremder Sprache möglich (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 JAG n.F.). Schließlich ist es in Zukunft auch möglich, ein Freisemester für die Teilnahme an einer studentischen Rechtsberatung (sogenannte „Law Clinic“) zu erhalten, wenn die Teilnahme von einer Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit in der studentischen Rechtsberatung über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat (§ 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 JAG n.F.).
Diese Möglichkeit besteht in Zukunft nicht mehr, der entsprechende § 12 JAG wird gestrichen.
Dies gilt für alle, die sich nach Ablauf der Übergangsfrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden. Für diejenigen Prüflinge, die sich bis einschließlich 17.02.2025 melden, ist eine Abschichtung noch möglich.
Ab dem 01.01.2024 sind die Justizprüfungsämter verpflichtet, allen Prüflingen eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu ermöglichen (§ 10 Abs. 1 S. 3 JAG n.F.). Insofern besteht dann ein Wahlrecht zwischen der konventionellen Klausuranfertigung und der Klausuranfertigung am Computer.
Der Umfang des Schwerpunktstudiums umfasst zukünftig nur noch 14 Semesterwochenstunden (bisher: mind. 16 Semesterwochenstunden). In Zukunft muss die Prüfung im Schwerpunktbereich grundsätzlich aus einer häuslichen Arbeit, einer bis drei Aufsichtsarbeiten sowie einer mündlichen Leistung bestehen.
Die bisherige Vorgabe des § 10 Abs. 1 S. 2 JAG a.F., nach der die staatliche Pflichtfachprüfung im Regelfall nach dem Schwerpunktstudium erfolgen soll, sodass die mündliche Prüfung im staatlichen Teil das Studium abschließt, fällt weg. Diese Änderung hat zur Folge, dass in den Studienverlaufsplänen das Schwerpunktstudium nicht mehr der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgestellt werden muss.