Letzte Änderung: 27. November 2024

Integrierter Bachelor

Informationen zum integrierten Bachelor finden Sie hier.

Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes, die aber noch nicht in Kraft getreten ist, die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen.

Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors wurde am 29.10.2024 verkündet, siehe hier.

Derzeit arbeitet die Juristische Fakultät an einer Verleihungsordnung. Diese wird neben der Berechnung der Bachelor-Note auch den ECTS-Umfang sowie die "fiktive" Regelstudienzeit regeln. Anträge auf Verleihung des Bachelors werden - vorbehaltich der Zustimmung der zu beteiligtenden Ministerien - voraussichtlich ab Anfang Mai 2025 möglich sein.

  • Was ist der integrierte Bachelor?

    Der integrierte Bachelor ist ein neuer Abschluss im Jurastudium, der in Nordrhein-Westfalen eingeführt wurde. Er wird von Gesetzes wegen an Studierende verliehen, die alle universitären Prüfungsleistungen erbracht haben, aber (noch) nicht die staatliche Pflichtfachprüfung. Es handelt sich somit um einen in das grundständige Jurastudium mit Abschluss „Erste Prüfung; Staatsexamen“ integrierten zusätzlichen Bachelor-Abschluss.

  • Welche Vorteile bietet der integrierte Bachelor?
    • Früherer Abschluss: Es besteht die Möglichkeit, früher einen Bachelor-Abschluss zu erhalten
    • Flexibilität: Sie können direkt in den Beruf einsteigen oder verschiedene Masterstudiengänge anschließen, auch außerhalb der klassischen juristischen Berufe.
    • Anerkennung von Leistungen: Ihre Studienleistungen werden durch einen Bachelorabschluss gewürdigt.

    Nach dem Gesetzesentwurf der Landesregierung besteht Bedarf für einen zusätzlichen universitären Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaft, der bereits erbrachte Studienleistungen honoriert und die Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiums oder einen Berufseinstieg außerhalb der reglementierten, klassischen juristischen Berufe ermöglicht. Auf diese Weise können – ohne den klassischen Juraabschluss zu gefährden – weitere akademische Grade erworben, Fachkräfte gewonnen und der teilweise als stark empfundene psychische Druck des klassischen Jurastudiums gemindert werden.

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
    • Sie müssen alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllen (siehe § 7 Abs. 1 JAG NRW), d. h.:
      • mindestens vier Semester Jurastudium an einer deutschen Universität,
      • bestandene Zwischenprüfung,
      • Fremdsprachennachweis,
      • Teilnahme an einer praktischen Studienzeit und
      • erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten
    • Sie müssen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden haben.
  • Was passiert, wenn ich die staatliche Pflichtfachprüfung bestehe?

    Dann haben Sie zusätzlich zum Bachelor of Laws auch die erste Prüfung im juristischen Staatsexamen bestanden und können den klassischen Weg zum Volljuristen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt etc.) einschlagen.

  • Wann wird der integrierte Bachelor eingeführt?

    Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors wurde am 29.10.2024 verkündet, siehe hier.

  • Welche Berufe kann ich mit dem integrierten Bachelor ausüben?

    Es gibt vielfältige Möglichkeiten in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst (insbesondere für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2.1 [ehemals gehobener Dienst] geplant) und in weiteren Bereichen wie Journalismus oder Wissenschaft.

    Zur Laufbahngruppe 2.1 gehören etwa die folgenden Berufe:

    • Laufbahn der allgemeinen Verwaltung,
    • der Steuerverwaltung,
    • Rechtspfleger,
    • an Bibliotheken.

    Beamte/innen übernehmen Sachbearbeitungs- und Führungsaufgaben bei unterschiedlichen Verwaltungsbehörden. Sie treffen Entscheidungen auf Grundlage rechtlicher Vorschriften, überwachen die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, beraten Bürger/innen und leiten ihnen unterstellte Mitarbeiter/innen an.

    Im Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt es hierzu: „Der integrierte Bachelor bietet dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad: Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss. Letzteres trifft auch auf den integrierten Bachelor zu. Mit ihm können gleichermaßen eine Berufstätigkeit aufgenommen wie auch ein konsekutives Masterstudium angeschlossen werden, ohne dass die Möglichkeit zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst und, in der Folge, die Befähigung zum Richteramt erlangt würde. Die Qualifizierung für einen klassischen juristischen Beruf, welcher die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, ist zur Einordnung als berufsqualifizierender Abschluss nicht erforderlich. Vom integrierten Master (§ 66 Absatz 2 HG) unterscheidet sich der integrierte Bachelor dadurch, dass der Bachelorabschluss nicht zwingend neben den staatlichen Abschluss tritt.

  • Wie wird die Note des integrierten Bachelors berechnet?

    Die Berechnung der Bachelor-Note wird in einer universitätseigenen Ordnung festgelegt. Zur Zeit wird beraten, welche Leistungen in die Note eingehen sollen und wie eine Umrechnung der juristischen Notenskala in das Bachelor-Noten-System stattfinden kann.

    Im Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt es hierzu: Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf.

  • Wie erhalte ich den Bachelor?

    Die Verfahrensvorgaben ergeben sich aus § 63 Abs. 1a HG NRW n. F. und der noch zu erlassenden Verleihungsordnung. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Die Verleihung erfolgt dann durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a HG NRW anerkannt wurde. Für die Prüfung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung hingegen sind die staatlichen Justizprüfungsämter zuständig.

  • Was passiert, wenn ich die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestehe und den Schwerpunkt noch nicht abgelegt habe?

    Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.