Letzte Änderung: 21. Mai 2025

Integrierter Bachelor

Informationen zum integrierten Bachelor finden Sie hier.

Der integrierte Bachelor ist ein Bachelorgrad, der im Staatsexamensstudiengang erworben wird, also in diesen integriert ist, ohne dass zusätzliche Leistungen erbracht werden müssen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 9. Oktober 2024 durch eine Änderung des Hochschulgesetzes, die aber noch nicht in Kraft getreten ist, die Voraussetzungen für eine Verleihung des integrierten Bachelors geschaffen.

Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss erste Prüfung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. Das Gesetz zur Einführung des integrierten Bachelors wurde am 29.10.2024 verkündet, siehe hier.

Am 13.05.2025 wurde die Bachelor-Verleihungsordnung der Ruhr-Universität Bochum im Amtsblatt der Ruhr-Universität Bochum verkündet.

Ab sofort können Sie mit diesem Antragsformular den Antrag auf Verleihung des integrierten Bachelors stellen. Senden Sie dazu den ausgefüllten Antrag, sowie Ihr Schwerpunktbereichszeugnis (als amtlich beglaubigte Kopie) und den Nachweis nach § 66 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 HG NRW an: Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät, Prüfungsamt, Postfach 4, Universitätsstraße 150, 44801 Bochum.

Nach Prüfung des Antrags werden Sie über den weiteren Verlauf informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der zu erwartenden hohen Antragseingänge die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird. 

  • Was ist der integrierte Bachelor?

    Der integrierte Bachelor ist ein neuer Abschluss im Jurastudium, der in Nordrhein-Westfalen eingeführt wurde. Er wird von Gesetzes wegen an Studierende verliehen, die alle universitären Prüfungsleistungen erbracht haben, aber (noch) nicht die staatliche Pflichtfachprüfung. Es handelt sich somit um einen in das grundständige Jurastudium mit Abschluss „Erste Prüfung; Staatsexamen“ integrierten zusätzlichen Bachelor-Abschluss.

  • Welche Vorteile bietet der integrierte Bachelor?
    • Früherer Abschluss: Es besteht die Möglichkeit, früher einen Bachelor-Abschluss zu erhalten
    • Flexibilität: Sie können direkt in den Beruf einsteigen oder verschiedene Masterstudiengänge anschließen, auch außerhalb der klassischen juristischen Berufe.
    • Anerkennung von Leistungen: Ihre Studienleistungen werden durch einen Bachelorabschluss gewürdigt.

     

  • Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
    • Sie müssen zur staatlichen Pflichtfachprüfung in NRW zugelassen sein oder alle Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung erfüllen (siehe § 7 Abs. 1 JAG NRW), d. h.:
      • mindestens vier Semester Jurastudium an einer deutschen Universität,
      • bestandene Zwischenprüfung,
      • Fremdsprachennachweis,
      • Teilnahme an einer praktischen Studienzeit und
      • erfolgreiche Anfertigung von fünf Aufsichtsarbeiten und vier häuslichen Arbeiten
    • Sie müssen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Ruhr-Universität Bochum bestanden haben.
  • Was passiert, wenn ich die staatliche Pflichtfachprüfung bestehe?

    Dann haben Sie zusätzlich zum Bachelor of Laws auch die erste Prüfung im juristischen Staatsexamen bestanden und können den klassischen Weg zum Volljuristen (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt etc.) einschlagen.

  • Welche Berufe kann ich mit dem integrierten Bachelor ausüben?

    Es gibt vielfältige Möglichkeiten in der Privatwirtschaft, im öffentlichen Dienst (insbesondere für Laufbahnen der Laufbahngruppe 2.1 [ehemals gehobener Dienst] geplant) und in weiteren Bereichen wie Journalismus oder Wissenschaft.

    Zur Laufbahngruppe 2.1 gehören etwa die folgenden Berufe:

    • Laufbahn der allgemeinen Verwaltung,
    • der Steuerverwaltung,
    • Rechtspfleger,
    • an Bibliotheken.

    Beamte/innen übernehmen Sachbearbeitungs- und Führungsaufgaben bei unterschiedlichen Verwaltungsbehörden. Sie treffen Entscheidungen auf Grundlage rechtlicher Vorschriften, überwachen die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen, beraten Bürger/innen und leiten ihnen unterstellte Mitarbeiter/innen an.

    Im Gesetzesentwurf der Landesregierung heißt es hierzu: „Der integrierte Bachelor bietet dieselben Chancen wie ein herkömmlicher Bachelorgrad: Dieser ist in Studiengängen, die nicht mit einer staatlichen Prüfung enden, Regelabschluss des Hochschulstudiums und zugleich erster berufsqualifizierender Abschluss. Letzteres trifft auch auf den integrierten Bachelor zu. Mit ihm können gleichermaßen eine Berufstätigkeit aufgenommen wie auch ein konsekutives Masterstudium angeschlossen werden, ohne dass die Möglichkeit zum Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst und, in der Folge, die Befähigung zum Richteramt erlangt würde. Die Qualifizierung für einen klassischen juristischen Beruf, welcher die Befähigung zum Richteramt voraussetzt, ist zur Einordnung als berufsqualifizierender Abschluss nicht erforderlich. Vom integrierten Master (§ 66 Absatz 2 HG) unterscheidet sich der integrierte Bachelor dadurch, dass der Bachelorabschluss nicht zwingend neben den staatlichen Abschluss tritt.

  • Wie wird die Note des integrierten Bachelors berechnet?

    Gemäß § 4 Abs. 1 Bachelor-Verleihungsordnung der Ruhr-Universität Bochum entspricht die Bachelor-Note der Gesamtnot in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und kann gemäß  § 5 der Verleihungsordnung zum integrierten Bachelor an der Ruhr-Universität Bochum einer darin geregelten Dezimalnote zugeordnet werden. 

     

  • Wie erhalte ich den Bachelor?

    Ab sofort können Sie mit diesem Antragsformular den Antrag auf Verleihung des integrierten Bachelors stellen. Senden Sie dazu

    • den ausgefüllten Antrag
    • Ihr Zeugnis über die an der Ruhr-Universität Bochum bestandene Schwerpunktbereichsprüfung (als amtlich beglaubigte Kopie)
    • Nachweis nach § 66 Abs. 1 a S. 1 Nr. 1 HG NRW, ausgestellt vom Justizprüfungsamt; entweder Ihre Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (Freiversuch oder erster Versuch) oder Bescheinigung nach § 66 Abs. 1a S. 3 HG NRW 

      Hinweis: In Einzelfällen benötigen wir eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, ob und gegebenenfalls wann Sie zum Freiversuch (§ 25 JAG NRW) oder zur Abschichtung (§ 12 JAG NRW) zugelassen wurden; dies insbesondere dann, wenn Ihre Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 01.04.2017 bestanden wurde.

    an: Ruhr-Universität Bochum, Juristische Fakultät, Prüfungsamt, Postfach 4, Universitätsstraße 150, 44801 Bochum.

    Nach Prüfung des Antrags werden Sie über den weiteren Verlauf informiert. Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der zu erwartenden hohen Antragseingänge die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen wird. 

  • Was passiert, wenn ich die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestehe und den Schwerpunkt noch nicht abgelegt habe?

    Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren.